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Honorar

Nach §§64 und 72 des StBerG sind Steuerberater an die gesetzliche Gebührenordnung gebunden. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren im Rahmen des Angemessenen zu berechnen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten.

Unsere Honorare sind aufgrund der gesetzlichen StBGebV grundsätzlich nach Wertgebühren zu berechnen. Dabei kommt regelmäßig die mittlere Gebühr zum Ansatz. Diese ergibt sich aus Erfahrungswerten bei normaler Schwierigkeit und üblichem Zeitaufwand. Die mittlere Gebühr ist verbindlich, wenn nicht unvorhersehbare Änderungen im Bearbeitungsaufwand notwendig werden. Andernfalls ändert sich der Gebührenansatz nach Art und Umfang der Mehr- oder Minderleistung.

Soweit die StBGebV keine Wertgebühren vorsieht oder ein Wert nicht ermittelt werden kann, wird unser Aufwand nach Zeithonorar abgerechnet (§ 13 StBGebV). Dies gilt z. B. für über die Erstellung von Buchhaltung, Gehaltsabrechnungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinausgehende Sonderleistungen und Beratungen.

Zur Klarstellung des Auftragsverhältnisses übergeben wir unseren Mandanten die für Steuerberater geltenden Auftragsbedingungen, aus denen sich die Modalitäten der Zusammenarbeit genauestens ergeben.

Durch diese Handhabung ist größtmögliche Transparenz gewährleistet.

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